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   BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22   

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https://dejure.org/2022,32308
BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22 (https://dejure.org/2022,32308)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2022 - 6 B 10.22 (https://dejure.org/2022,32308)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2022 - 6 B 10.22 (https://dejure.org/2022,32308)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Unionrechtliche Voraussetzungen für Kontrollmaßnahmen durch die Bundespolizei; Begrenzung der Häufigkeit von Kontrollen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3
    Unionrechtliche Voraussetzungen für Kontrollmaßnahmen durch die Bundespolizei; Begrenzung der Häufigkeit von Kontrollen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 96
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.12.2019 - 6 B 30.19

    Aufklärungspflicht; Einschränkungen von Personenkontrollen im Grenzgebiet in

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22
    Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 - (Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 117) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Danach sind diese Rechtsfragen geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 117 Rn. 7 ff.).

    Dies folgte bereits daraus, dass der Kläger diese Frage aufgeworfen hatte, ohne darzulegen, welche Rechtsnorm oder welcher Rechtsgrundsatz des Unionsrechts Rechtsgrundlage für eine Dokumentationspflicht sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 117 Rn. 16).

    Im Übrigen hätte es für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage einer Auseinandersetzung des Klägers mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedurft, dass sich aus der von ihm zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zu den Kennzeichenkontrollen (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 - BVerfGE 150, 244) in Bezug auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG eine Dokumentationspflicht nicht herleiten lasse, weil die auf dieser Norm beruhenden Kontrollen nicht verdeckt stattfinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 117 Rn. 20).

    Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 - (Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 117 Rn. 15) die unionsrechtskonforme praktische Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG voraussetzt, dass die in dem Erlass vorgesehenen Einschränkungen auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse und Erfahrungen der Bundespolizei konkretisiert werden und diese fortlaufende Konkretisierung durch Einsatzpläne erst die Beurteilung ermöglicht, ob die Kontrollmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die sie von Grenzübertrittskontrollen unterscheidet.

    Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es die durchgeführte Kontrolle aufgrund der damaligen Lagebilder nicht als Bestandteil von Kontrollmaßnahmen angesehen hat, die einer Grenzübertrittskontrolle gleichstanden, wovon insbesondere dann auszugehen wäre, wenn die Maßnahmen systematisch ohne inhaltliche Voraussetzungen durchgeführt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 2017 - C-9/16 [ECLI:EU:C:2017:483] - Rn. 56 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 117 Rn. 12).

  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22
    Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es die durchgeführte Kontrolle aufgrund der damaligen Lagebilder nicht als Bestandteil von Kontrollmaßnahmen angesehen hat, die einer Grenzübertrittskontrolle gleichstanden, wovon insbesondere dann auszugehen wäre, wenn die Maßnahmen systematisch ohne inhaltliche Voraussetzungen durchgeführt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 2017 - C-9/16 [ECLI:EU:C:2017:483] - Rn. 56 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 117 Rn. 12).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22
    Sie verlangt demgegenüber grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 2 B 85.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22
    Zum einen muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welche von mehreren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 2 B 85.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 m. w. N.).
  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22
    Im Übrigen hätte es für eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage einer Auseinandersetzung des Klägers mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedurft, dass sich aus der von ihm zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zu den Kennzeichenkontrollen (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 - BVerfGE 150, 244) in Bezug auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG eine Dokumentationspflicht nicht herleiten lasse, weil die auf dieser Norm beruhenden Kontrollen nicht verdeckt stattfinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 117 Rn. 20).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
  • BVerwG, 27.07.2017 - 6 B 40.17

    Anschlussbeschwerde; Aufklärungspflicht; Bindungswirkung; Darlegung;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22
    Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u. a. - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30 und vom 6. November 2020 - 6 B 32.20 - juris Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12

    Adil

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22
    Hieran hält der Senat auch in Ansehung des jetzigen Beschwerdevorbringens fest, da der Kläger sein damaliges Vorbringen wiederholt und es lediglich dahingehend ergänzt hat, der Europäische Gerichtshof setze durch den Verweis auf sein Urteil vom 19. Juli 2012 - C-278/12 [ECLI:EU:C:2012:508] - (Rn. 76) die Dokumentation von Kontrollen voraus.
  • BVerwG, 24.08.2017 - 6 B 55.17

    Gesetzgebungskompetenz für Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22
    Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20

    Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22
    Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 u. a. - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30 und vom 6. November 2020 - 6 B 32.20 - juris Rn. 18).
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